Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Fa. Kaymak Handel und Vertrieb
1. Allgemeines: Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und zwar auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich etwas anders vorschreibt und wir zu diesen Bedingungen stillschweigen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch die Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als vom Besteller angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
2. Angebot und Bestellung: Angebote durch uns sind Aufforderungen zur Abgabe von Vertragsangeboten (Bestellungen) und bis zur Bestätigung durch uns freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkäufe behalten wir uns vor, soweit wir nicht schriftlich das Objekt anhand gegeben haben. Die in unseren Druckschriften und Angeboten enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts- und Raumangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen, Baujahre und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Liefer- und Leistungsumfang umfast nur diejenigen Gegenstände, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Ein Widerruf von Bestellungen nach deren Eingang bei uns ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus der Nichtannahme der Bestellung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt.
3. Lieferanten- bzw. Kundenschutz (Gebrauchtmaschinen): Jeder Interessent sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern wir ihm an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweisen, und er verpflichtet sich, Preis- und Abschlussverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ohne unsere besondere schriftliche Zustimmung weder direkt noch indirekt oder durch Dritte sondern ausschließlich durch uns zu führen. Die sich im Anschluss an den Nachweis von Objekten zum Kauf oder Verkauf und den damit hergestellten Geschäftsbeziehungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüssen und Lieferungen gelten als durch uns vermittelt und unterliegen diesen Vorraussetzungen. Unsere Angaben über Maschinen- Standorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen steht uns Schadenersatz zu.
4. Preise: Unsere Preise gelten ab Werk oder ab Lager. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstiger Spesen. Unsere Listenpreise sind freibleibend. Zur Berechnung gelangt der am Tage der Leistung gültige Preis. Die berechnete Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gegeben. Eine Rücknahme ist ausgeschlossen. Die Preise werden in EURO gestellt. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.
5.Lieferung: Alle Angaben über Lieferfristen und –termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich- auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und innerhalb eines Lieferverzuges- angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig, ob die Umstände bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen insbesondere der Fall unserer Nichtbelieferung oder unserer ungenügenden Belieferung durch unseren Vorlieferanten gleich. Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Liefergegenstandes entbinden uns ganz oder teilweise von unserer Lieferverpflichtung, ohne dass der Besteller hieraus Ersatzansprüche herleiten kann.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände ab Werk oder Lager auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Der Verladevorgang am Abgabebestandort ist ein Bestandteil des Versands. Für Transportschäden, auch wenn sie durch der Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem Transportmittel bedingt sind, haften wir nicht. Der Besteller hat das Recht, vor Versand der Ware Verpackung bzw. Befestigung zu überprüfen und/ oder selbst vorzunehmen. Wird von uns “ frei verladen“ angeboten oder verkauft, so gehen zwar die Kosten des eigentlichen Aufladevorgangs exklusive besonderen Verpackungsmaterials zu unseren Lasten, nicht aber das vom Käufer zu tragende und in Transportversicherungen normaler Art eingeschlossene Risiko des Aufladens hinsichtlich Bruch oder sonstiger Beschädigungen des gekauften Objekts. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstiger versicherbarer Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Teillieferung sind zulässig.
6.Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen über Neumaschinen sind innerhalb der vereinbarten Frist in bar und ohne jeden Abzug zahlbar, gleichviel, ob der Kaufgegenstand am Bestimmungsort angekommen ist oder nicht oder ob irgendwelche Reklamationen laufen. Sind bei Gebrauchtmaschinen besondere Vereinbarungen nicht getroffen, so sind die Rechnungsbeträge immer vor Verladung der Ware zur Zahlung fällig, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Versandbereitstellung, falls aus irgendwelchen von uns nicht zu vertretenden Gründen Abholung und damit Zahlung der Ware während dieses Zeitraumes nicht erfolgt sein sollen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung sämtlicher Einziehungsspesen; auch die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Diskontspesen gehen zu Lasen des Käufers. Bei Zahlung in ausländischer Währung gilt die Zahlungspflicht erst dann als erfüllt, wenn der Lieferer den vollen DM- Betrag seiner Rechnung zur freien Verfügung erhalten hat. Dies gilt auch für Teillieferungen. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Im Falle des Verzugs mit einer Zahlungsverpflichtung oder der Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks sowie bei Bekannt werden von Umständen, die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort in voller Höhe zur Bezahlung fällig, unabhängig von früheren Stundungszusagen oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder vordatierter Schecks. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen des Bestellers abhängig zu machen. Weiterhin sind wir in diesem Falle berechtigt, die gelieferte Ware beim Besteller auf dessen Kosten abzuholen, ohne das ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Fristsetzung gemäß §326 BGB erforderlich ist. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt von dem Vertrag. Der Besteller erklärt schon jetzt sein Einverständnis mit der Rücknahme der Ware und ermächtigt uns schon jetzt, die Ware in seinem Betrieb wegzuholen. Der Besteller ist gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
7.Eigentumsvorbehalt: Die Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Liefergegenstände bzw. Waren bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher, uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis die Vergütung für besonders bezeichnete Forderungen besteht. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Erlischt das Mit- (Eigentum) des Lieferers durch die Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Mit- (Eigentum) des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Die Forderungen des Lieferers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen des Lieferers nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller dem Lieferer unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht des Lieferers sowohl dem Pfändenden als auch dem Lieferer gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Folge, welche aus der Unterlassung dieser Vorschrift entstehen, hat der Käufer zu tragen, ebenso die Kosten, die dem Lieferer durch Verfolgung seiner Ansprüche entstehen.
7.a. Mängelhaftung (neue Maschinen): Für Mängel der Lieferung oder Leistung fabrikneuer Maschinen, soweit diese von uns direkt beim Hersteller gekauft wurden, gelten unter Voraussetzung fristgerechter Mängelrüge folgende Bedingungen:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigen Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten
(bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Festlegung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen dem Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4.Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigen Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer- insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschl. des Versandes sowie die angemessene Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Unsere Haftung beschränkt sich davon abgesehen in jeden Fall auf diejenigen Ansprüche, die wir mit Erfolg gegen unseren Vorlieferanten geltend machen können.
8b. Mängelhaftung (gebrauchte Maschinen): Die Mängelhaftung für gebrauchte Maschinen richtet sich ausschl. nach folgenden Bestimmungen:
Gebrauchte Maschinen und neue Maschinen aus zweiter Hand verkaufen wir nur in dem Zustand, in welchem sie sich befinden und mit dem vorhandenen Zubehör. Die Liefergegenstände gelten bei Besichtigung, Abholung oder Verladung als abgenommen und genehmigt. Gewährleistung für offene und versteckte Mängel ist hier ausgeschlossen, wie auch Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen oder zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an. Bei vereinbarten Zusicherungen und/ oder Garantien von Bruch- und Rissfreiheit verstehen sich diese nur auf solche Mängel, welche die Betriebsfähigkeit der Maschine ausschließen. Für Mängel an Zahnrädern und besonders dem Verschließ unterworfenen Teilen leistet der Lieferer auch bei zugesicherter und/ oder garantierter Bruchfreiheit keine Gewähr. Geschweißte oder im sogenannten Riegelverfahren reparierte Maschinen gelten als riß- und bruchfrei. Nichterfüllte Zusicherungen und nicht eingehaltene Garantien berechtigen den Käufer nur zum Rücktritt vom Vertrage, aber nicht zu Ansprüchen auf Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz. Mängel, die Gegenstand einer von uns abgegebenen Garantie oder Zusicherung waren, hat der Käufer, falls nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der Maschine oder Ware von unserem Lager oder vom Standort schriftlich an unsere Adresse mitzuteilen. Bruch-, Riß- und Zerstörungsschäden, die durch unsachgemäße Inbetriebnahme des Liefergegenstandes beim Käufer entstehen, sind durch eine von uns gegebene Garantie für Riß- und Bruchfreiheit nicht gedeckt. Kommt es zu einer Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns aufgrund berechtigten Garantieanspruchs, so wird von uns unter der Voraussetzung, dass sich die Maschine in unverändertem Lieferzustand befindet, gegen frachtfreie Rücklieferung an unsere hiesige Anschrift der volle Kaufpreis erstattet.
Weitergehende Ansprüche des Käufers besteht nicht, insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
9. Erfüllungsort: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Salzgitter.
10.Verbindlichkeit des Vertrages: Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil des Kaufabschlusse Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich